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ALLGEMEINES

ERSTGESPRÄCH

Wenn Sie an einer Psychotherapie oder Beratung bei mir interessiert sind, rufen Sie mich bitte an oder schreiben Sie mir eine Mail für die Vereinbarung eines Erstgespräches.

Dabei handelt es sich um ein unverbindliches 75-minütiges Gespräch, das dem gegenseitigen Kennenlernen dienen soll. Sie können mir über Ihr Anliegen berichten und einen ersten Einblick in meine Arbeitsweise gewinnen. 

DAUER, FREQUENZ

Die Gesamtdauer und Frequenz einer Psychotherapie oder Beratung ist sehr unterschiedlich, je nach Problemstellung und individuellen Bedürfnissen. Sie kann sich auf wenige Stunden beschränken, wenn es sich um die Bewältigung konkreter aktueller Themen handelt. Eine umfassende Auseinandersetzung mit tiefsitzenden Lebensthemen löst jedoch meist einen Prozess aus, für den ein längerer Therapie-Zeitraum wünschenswert und notwendig ist.

 

Eine Einzeltherapie-Einheit oder Beratung beträgt 50 Minuten und variiert durchschnittlich von einmal wöchentlich bis zweimal monatlich, je nach Dringlichkeit und Bedarf.

Bei unserem Erstgespräch gebe ich Ihnen gerne meine diesbezügliche Einschätzung, sodass wir gemeinsam die für Sie voraussichtlich optimale Frequenz und Dauer abklären können.

HONORAR

Sowohl für das Erstgespräch (75 Minuten) als auch für jede weitere Einzeltherapie-Einheit  (50 Minuten) verrechne ich € 100,--

In den meisten Fällen kann ein Kostenzuschuss von Ihrer Krankenkassa beantragt werden.

Gerne unterstütze ich Sie dabei:

ÖGK: € 33.70 / BVAEB: € 46,60/SVS: € 45,--

Psychotherapeutische Leistungen sind gemäß § 6 Abs.1 Z 19 UStG umsatzsteuerbefreit.

ABSAGEREGELUNG

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vorher telefonisch oder per Mail kostenfrei storniert oder verschoben werden.

Bei kurzfristiger Absage muss ich Ihnen leider den vollen Betrag in Rechnung stellen.

PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT

Zu Ihrem Schutz - um eine vertrauensvolle Beziehung zu ermöglichen - unterliege ich als Psychotherapeutin der gesetzlich verankerten und uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht (§ 15 Psychotherapiegesetz). Diese gilt auch nach Beendigung unserer psychotherapeutischen Beziehung. 

 

Die Verschwiegenheitspflicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Klient*innen aufgehoben werden. Nur bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung kann die Verschwiegenheit entfallen, damit ein unmittelbarer drohender Schaden für die betroffene Person oder andere Menschen verhindert werden kann.

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